Medizin: Physikum endgültig nicht bestanden

Stand: 22. Juli 2026

Ein medizinisches Lehrbuch mit einem aufliegenden Stethoskop.

Das Physikum ist eine der härtesten Hürden im deutschen Medizinstudium, und wenn es endgültig nicht bestanden ist, fühlt sich das für viele wie das Ende eines Lebenstraums an. Die ehrliche Nachricht zuerst: In Deutschland gibt es für dieselbe Prüfung tatsächlich keinen legalen Neustart mehr. Die zweite, weniger bekannte Nachricht: Das bedeutet nicht das Ende des Wegs zur Medizin – nur nicht mehr in Deutschland, jedenfalls nicht ohne einen kompletten Neuanfang.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 20 ÄApprO erlaubt je Prüfungsabschnitt – also auch für das Physikum – maximal zwei Wiederholungen. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium ausgeschlossen.
  • Diese Regel ist Bundesrecht und wirkt bundesweit – ein Wechsel der Universität oder des Bundeslandes ändert daran nichts.
  • Anders als bei vielen Bachelor-Modulen gibt es hier keinen deutschen Plan B im selben Fach.
  • Zahnmedizin ist eine mögliche Alternative, aber je nach Bundesland und Hochschule erschwert – keine automatische Ausweichoption.
  • Für viele wird das Ausland damit zum Hauptweg – rechtlich abgesichert durch das VG-Lüneburg-Urteil von 2016 zur späteren Approbation.
  • Bevor Du Dich endgültig damit abfindest: Prüfe zuerst, ob eine Anfechtung des Bescheids realistisch ist.

§ 20 ÄApprO: die bundesweite Grenze

Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) regelt bundeseinheitlich, wie oft die einzelnen Prüfungsabschnitte des Medizinstudiums wiederholt werden dürfen. § 20 ÄApprO bestimmt, dass jeder Prüfungsabschnitt – dazu zählt auch das Physikum als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – höchstens zwei Mal wiederholt werden darf. Eine weitere Wiederholung ist danach ausgeschlossen, „auch nach einem erneuten Studium“ – also selbst dann, wenn Du das Studium komplett neu beginnen würdest.

Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Studiengängen: Bei einem gewöhnlichen Bachelor-Modul kann ein Hochschulwechsel unter Umständen tatsächlich ein neues Fehlversuchs-Konto eröffnen, weil viele Prüfungsordnungen nur bestandene Leistungen anrechnen (mehr dazu allgemein in Uni-Wechsel vor dem Drittversuch). Beim Physikum funktioniert dieser Mechanismus nicht, weil die Begrenzung nicht in der Prüfungsordnung einer einzelnen Hochschule steht, sondern bundeseinheitlich im Approbationsrecht selbst. Ein Wechsel an eine andere deutsche Universität ändert an dieser Sperre nichts, weil sie sich nicht auf die Hochschule, sondern auf Deine Person und den Prüfungsabschnitt bezieht.

Deine Optionen in Deutschland

Anfechtung des Bescheids

Bevor Du den Bescheid als endgültig hinnimmst, lohnt sich – wie bei jeder Prüfung – die Frage nach Verfahrens- oder Bewertungsfehlern. Die allgemeinen Grundlagen dazu gelten auch für das Physikum: Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid, Prüfungsanfechtung: Chancen, Kosten, Ablauf, und wenn die Frist akut läuft, Der fristwahrende Blanko-Widerspruch. Vor einer fundierten Begründung solltest Du außerdem Akteneinsicht und Klausureinsicht beantragen, und prüfen, ob ein Härtefallantrag für Deine Situation infrage kommt – auch wenn dieser bei bundesrechtlich fest verankerten Wiederholungsgrenzen wie § 20 ÄApprO deutlich enger greift als bei uni-internen Prüfungsordnungen.

Die Zahnmedizin-Frage

In Forenberichten wird ein Wechsel in die Zahnmedizin häufig als möglicher Ausweg genannt, weil die vorklinischen Fächer – Anatomie, Biochemie, Physiologie – inhaltlich eng mit denen der Humanmedizin verwandt sind. Eine eigene, länder- oder hochschulübergreifende Regelung zu diesem Wechselfall gibt es nicht. Genau diese inhaltliche Nähe ist aber auch das Problem: Sie kann dazu führen, dass die Zulassung zur Zahnmedizin nach einem endgültig nicht bestandenen Physikum in der Humanmedizin im Rahmen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Zielhochschule besonders genau geprüft wird – das bleibt eine Einzelfallentscheidung, keine pauschal vorhersagbare Regel. Der allgemeine Mechanismus dahinter – wann eine Sperre auf „verwandte“ Studiengänge erstreckt wird und wie die Unbedenklichkeitsbescheinigung dabei geprüft wird – ist ausführlich erklärt in Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich“? und Die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Verlass Dich also nicht darauf, dass Zahnmedizin automatisch offensteht, sondern kläre das frühzeitig mit dem Zielfachbereich.

Ausland: für viele der Hauptweg

Weil es innerhalb Deutschlands für dasselbe Fach keinen legalen Neustart mehr gibt, wird das Ausland für viele Betroffene zur wichtigsten realistischen Option – nicht als Notlösung, sondern als eigenständiger, rechtlich abgesicherter Weg. Der zentrale Referenzpunkt dafür ist eine gerichtliche Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied am 27.10.2016, dass die Approbation nach einem vollständig im EU-Ausland abgeschlossenen Medizinstudium erteilt werden kann, obwohl in Deutschland zuvor ein endgültiges Nichtbestehen vorlag – weil es sich rechtlich um ein neues, eigenständiges Studium nach den Regeln eines anderen EU-Mitgliedstaats handelt, nicht um eine Fortsetzung des deutschen Studiums.

Wichtig für Deine Planung: Dieser Weg bedeutet in aller Regel einen kompletten Neustart des Studiums im Ausland, nicht eine Fortsetzung mit angerechneten vorklinischen Leistungen. Die ausführliche Einordnung dieses Wegs – Rechtslage, für wen er besonders relevant ist, was er an Kosten und Aufwand wirklich bedeutet, sowie der Sonderfall des österreichischen Humanmedizin-Quereinstiegs – findest Du in Studium im Ausland trotz endgültigem Nichtbestehen und speziell für Medizin nach nicht bestandenem Physikum in Medizin im Ausland nach nicht bestandenem Physikum oder Schein. Die rechtliche Tiefe der Approbationsfrage vertieft Approbation mit EU-Abschluss: die Rechtslage.

Wie Du die Optionen für Dich sortierst

  1. Prüfe zuerst die Fristen. Wenn Du den Bescheid gerade erst erhalten hast, hat eine mögliche Anfechtung Vorrang vor jeder anderen Entscheidung, weil hier Fristen laufen.
  2. Kläre parallel die Zahnmedizin-Frage, wenn Du grundsätzlich in einem verwandten medizinischen Fach in Deutschland bleiben möchtest – aber erwarte keine automatische Zusage.
  3. Informiere Dich frühzeitig über das Ausland, auch wenn eine Anfechtung noch läuft. Diese Optionen schließen sich nicht gegenseitig aus – Du kannst Dich parallel informieren und bewerben, ohne Dich sofort festzulegen.
  4. Kalkuliere ehrlich, was ein kompletter Neustart im Ausland an Zeit, Organisation und – je nach Zielland – Kosten bedeutet, bevor Du eine endgültige Entscheidung triffst.

Häufige Fragen

Kann ich das Physikum an einer anderen deutschen Uni neu versuchen?

Nein. § 20 ÄApprO ist Bundesrecht und wirkt unabhängig davon, an welcher deutschen Universität Du es erneut versuchen würdest – auch ein komplett neues Medizinstudium in Deutschland ändert daran nichts.

Ist Zahnmedizin ein sicherer Ausweg?

Nicht automatisch. Die inhaltliche Nähe der vorklinischen Fächer kann dazu führen, dass der Wechsel je nach Bundesland und Hochschule erschwert wird. Eine frühzeitige, individuelle Klärung mit dem Zielfachbereich ist wichtig.

Muss ich im Ausland komplett neu anfangen?

In aller Regel ja. Bisherige Studienleistungen und insbesondere das nicht bestandene Physikum werden im Ausland üblicherweise nicht angerechnet – Du beginnst das Studium dort von vorne.

Bekomme ich nach einem Medizinstudium im EU-Ausland automatisch die deutsche Approbation?

Nach dem VG-Lüneburg-Urteil von 2016 ist das bei einem vollständig abgeschlossenen EU-Studium grundsätzlich möglich. Der eigene Fall sollte trotzdem individuell geprüft werden, insbesondere bei Studienorten außerhalb der EU.

Lohnt sich eine Anfechtung überhaupt noch, wenn ich mich eigentlich schon fürs Ausland entschieden habe?

Ja, das schließt sich nicht aus. Eine laufende Anfechtung hindert Dich nicht daran, Dich parallel im Ausland zu informieren oder zu bewerben – solltest Du im Verfahren Erfolg haben, kannst Du die Auslandsbewerbung jederzeit zurückziehen.

Nächste Schritte

Dieses Portal informiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.