Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich“?

Stand: 19. Juli 2026

“Kann ich nicht einfach in ein ähnliches Fach wechseln?” – diese Frage taucht in fast jedem Forenthread zum Thema endgültiges Nichtbestehen auf. Die Antwort hängt an einem einzigen, oft übersehenen Detail: was Deine Prüfungsordnung und das Landeshochschulrecht als “verwandt” definieren. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und zeigt, welche Wechsel in Forenberichten diskutiert werden – ohne Erfolgsgarantie.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sperre nach endgültigem Nichtbestehen gilt grundsätzlich für den gewählten Studiengang. Eine Erstreckung auf “verwandte” Studiengänge mit erheblicher inhaltlicher Nähe gibt es nur, wenn die Prüfungsordnung das ausdrücklich vorsieht.
  • Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW und, analog, § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW.
  • In der Praxis prüft der Zielfachbereich per Unbedenklichkeitsbescheinigung, ob Dein nicht bestandenes Modul Pflichtbestandteil des neuen Studiengangs ist.
  • Foren nennen typische Ausweich-Konstellationen wie BWL → WInf/VWL/WiIng – aber ohne Erfolgsgarantie, sehr uneinheitlich gehandhabt.
  • Einordnung: ⚠️ Grauzone, stark einzelfallabhängig.

Die Rechtsgrundlage: wann greift die Erweiterung der Sperre?

Zwei Landesregelungen sind für dieses Thema besonders aufschlussreich, weil sie den Mechanismus klar benennen:

  • § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW: Die Einschreibung wird bei endgültigem Nichtbestehen im gewählten Studiengang versagt. Eine Erstreckung auf Studiengänge mit “erheblicher inhaltlicher Nähe” gilt nur, soweit die Prüfungsordnung das bestimmt – es ist also kein Automatismus, sondern muss ausdrücklich geregelt sein.
  • § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW: Analoge Regelung für Baden-Württemberg – auch hier gilt die Erstreckung auf verwandte Studiengänge nur per Satzung.

Das ist die wichtigste Erkenntnis für diesen Artikel: Nicht jede fachliche Ähnlichkeit führt automatisch zu einer Sperre. Ob Dein Wunschfach betroffen ist, hängt davon ab, ob die konkrete Prüfungsordnung der Zielhochschule eine solche Erweiterung überhaupt vorsieht – und wie sie “erheblich” definiert. Eine bundeseinheitliche Regel für die Anrechnung einzelner Fehlversuche gibt es nicht; die Prüfung erfolgt im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss.

Wie die Praxis abläuft: die Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bei vielen Hochschulen ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zentrale Prüfmechanismus. Sie wird vor allem dort verlangt, wo eine fachliche Nähe zum bisherigen Studiengang naheliegt – dokumentiert unter anderem für die Uni Hamburg, den Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der FU Berlin und die TU Darmstadt. Der Zielfachbereich prüft dabei, ob das bei Dir endgültig nicht bestandene Modul ein Pflichtbestandteil des neuen Studiengangs wäre. Ist das nicht der Fall, stehen die Chancen auf eine Zulassung deutlich besser.

Ein konkretes Beispiel aus den Forenberichten: Ein Fall von Botanik an der TU Dresden, bei dem der Wechsel in den Studiengang Biologie diskutiert wurde – ein Beispiel dafür, wie fachlich benachbarte, aber nicht identische Fächer im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden können.

Der Sonderfall FernUni Hagen

Die FernUni Hagen wird in der Recherche als konkretes Beispiel für eine klar geregelte Einschränkung genannt: Nach endgültigem Scheitern im wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang lässt sie ausdrücklich nur noch den Wechsel in den B.Sc. Wirtschaftsinformatik zu. Das zeigt exemplarisch, wie eng manche Hochschulen den Begriff “verwandt” auslegen und wie wichtig es ist, die konkrete Regelung der jeweiligen Hochschule statt einer allgemeinen Faustregel zu prüfen. Mehr zur FernUni Hagen im eigenen Artikel FernUni Hagen nach Zwangsexmatrikulation.

Typische Ausweich-Konstellationen aus den Foren

In Forenthreads werden immer wieder ähnliche Wechsel-Richtungen diskutiert, vor allem im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich:

  • BWL → Wirtschaftsinformatik (WInf)
  • BWL → Volkswirtschaftslehre (VWL)
  • BWL → Wirtschaftsingenieurwesen (WiIng)

Diese Konstellationen tauchen wiederholt in Diskussionen auf, werden dort aber selbst als “sehr uneinheitlich” beschrieben – der Ausgang hängt stark von der jeweiligen Hochschule und der genauen Modulstruktur ab. Wir geben diese Beispiele bewusst ohne Erfolgsgarantie wieder: Was bei einer Person an einer Hochschule funktioniert hat, kann an einer anderen Hochschule oder mit einer anderen Prüfungsordnung anders ausgehen.

Was Du konkret vorbereiten solltest

Wenn Du einen Wechsel in ein fachlich benachbartes Studium erwägst, helfen Dir folgende Schritte, realistisch einzuschätzen, ob Dein Fall eher zur Kategorie „verwandt und gesperrt“ oder „eigenständig genug“ gehört:

  • Modulhandbuch vergleichen. Lade Dir das Modulhandbuch Deines Zielstudiengangs herunter und prüfe, ob das bei Dir endgültig nicht bestandene Modul dort als Pflichtmodul, Wahlpflichtmodul oder gar nicht auftaucht.
  • Zielfachbereich direkt kontaktieren. Eine frühzeitige, formlose Anfrage zur grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit erspart eine förmliche Ablehnung nach vollständiger Bewerbung.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung frühzeitig beantragen. Plane genug Vorlauf ein, da die Bearbeitung bei der bisherigen Hochschule Zeit braucht.
  • Dokumentation der bisherigen Studienleistungen bereithalten. Transcript of Records, Prüfungsordnung des bisherigen Studiengangs und der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen sollten vollständig vorliegen.

Warum diese Grauzone so viele Foren-Diskussionen erzeugt

Die Unsicherheit rund um “verwandte Studiengänge” ist kein Zufall, sondern liegt am Regelungsmechanismus selbst: Weil die Erstreckung der Sperre nicht bundesweit einheitlich, sondern von Land zu Land und teils von Prüfungsordnung zu Prüfungsordnung unterschiedlich geregelt ist, entsteht zwangsläufig ein Flickenteppich an Einzelfallentscheidungen. Was bei einer Hochschule als “erheblich verwandt” gilt, kann bei einer anderen als eigenständiges Fach durchgehen. Das erklärt, warum in Forenthreads so viele widersprüchliche Erfahrungsberichte nebeneinanderstehen – beide können im jeweiligen Einzelfall zutreffend gewesen sein, ohne dass sich daraus eine verlässliche allgemeine Regel ableiten lässt.

Einordnung

⚠️ Grauzone, stark einzelfallabhängig. Es gibt einen echten, rechtlich verankerten Spielraum (die Erstreckung der Sperre gilt eben nicht automatisch), aber keine verlässliche Faustregel, welches Fach als “verwandt genug” gilt, um gesperrt zu sein, und welches nicht. Die einzige belastbare Vorgehensweise ist die direkte Prüfung durch den Zielfachbereich über die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Häufige Fragen

Wer entscheidet, ob mein Wunschfach als “verwandt” gilt? Der Prüfungsausschuss bzw. das Prüfungsamt der Zielhochschule, meist im Rahmen der Prüfung der Unbedenklichkeitsbescheinigung – auf Basis der eigenen Prüfungsordnung und des jeweiligen Landeshochschulgesetzes.

Gilt eine bundesweit einheitliche Definition von “verwandtem Studiengang”? Nein. Es gibt kein bundeseinheitliches Muster; die Regelung liegt bei den Ländern und konkret bei der Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule.

Was, wenn mein bisheriges Modul im neuen Studiengang nur Wahlfach ist, nicht Pflicht? Das verbessert erfahrungsgemäß die Chancen, ist aber keine Garantie – die Einzelfallprüfung entscheidet.

Muss ich meinen bisherigen Studienverlauf offenlegen, auch wenn ich in ein ganz anderes Fach wechsle? Ja, die Angabepflicht gilt unabhängig davon, wie unterschiedlich das neue Fach ist. Mehr dazu im Artikel Fehlversuche verschweigen: die Folgen.

Kann ich vorab klären lassen, ob mein Wunschfach gesperrt wäre? Häufig lohnt sich eine formlose Anfrage beim Prüfungsamt der Zielhochschule, bevor Du Dich offiziell bewirbst – das erspart Enttäuschungen und Zeitverlust.

Ist ein Fach automatisch unverdächtig, wenn es einen anderen Namen trägt als mein bisheriges? Nein. Ein unterschiedlicher Studiengangsname allein sagt nichts über die tatsächliche inhaltliche Nähe aus. Entscheidend ist laut den zugrundeliegenden Normen die “erhebliche inhaltliche Nähe” der Studieninhalte, nicht die Bezeichnung – auch ähnlich klingende, aber inhaltlich sehr unterschiedliche Fächer können unterschiedlich beurteilt werden.

Was passiert, wenn ich mich einschreibe, ohne dass die Zielhochschule von meinem bisherigen Nichtbestehen weiß? Das ist keine Grauzone, sondern ein Verstoß gegen die Angabepflicht mit erheblichen Risiken – von der nachträglichen Rücknahme der Immatrikulation bis zu strafrechtlichen Konsequenzen. Der Artikel Fehlversuche verschweigen: die Folgen beschreibt das im Detail.

Nächste Schritte

Dieses Portal informiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.