Pharmazie: Staatsexamen endgültig nicht bestanden

Stand: 22. Juli 2026

Das Pharmaziestudium endet mit dem Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung – einem echten Staatsexamen, vergleichbar in seiner rechtlichen Ausgestaltung mit dem Medizinstudium. Wenn Du hier endgültig gescheitert bist, stellst Du Dir vermutlich dieselbe Frage wie angehende Ärztinnen und Ärzte in einer ähnlichen Lage: Gibt es noch einen legalen Weg innerhalb Deutschlands? Die Antwort: Nein, auch die Approbationsordnung für Apotheker begrenzt die Wiederholungen fest und schließt ein Umgehen über ein erneutes Studium ausdrücklich aus. Dieser Artikel zeigt die konkrete Norm dazu – und ordnet ein, warum der Weg über eine Approbation nach einem Auslandsstudium bei Apothekern rechtlich unsicherer ist als in der Medizin.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Pharmaziestudium schließt mit dem Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ab, geregelt in der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO).
  • Für die Medizin schreibt § 20 ÄApprO bundesweit maximal zwei Wiederholungen je Abschnitt vor. Die AAppO regelt das in § 15 Abs. 3 und 4 ebenso: maximal zwei Wiederholungen je Fach, bei endgültigem Nichtbestehen eines Abschnitts ist die gesamte Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden.
  • Die allgemeine Systematik – Staatsexamina sind Bundesrecht und wirken personenbezogen, nicht hochschulbezogen – gilt auch hier.
  • Ein deutscher Wechsel-Hack für dasselbe Fach existiert nicht: Die AAppO schließt eine Wiederholung „auch nach erneutem Studium der Pharmazie” ausdrücklich aus.
  • Verwandte Berufe wie die PTA-Ausbildung existieren, aber Details zur Anrechnung von Studienleistungen liegen uns nicht vor.
  • Das Ausland bleibt eine Option, allerdings mit einem wichtigen Vorbehalt: Die für Ärzte einschlägige EU-Ausnahmeklausel fehlt im Apothekerrecht, der Weg ist damit rechtlich unsicherer.

Die Approbationsordnung für Apotheker: eine eigene Rechtsgrundlage

Das Pharmaziestudium ist – ähnlich wie Medizin und Zahnmedizin – ein Staatsexamensstudiengang mit einer eigenständigen rechtlichen Grundlage: der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO). Sie regelt den Ablauf der Pharmazeutischen Prüfung, die in mehrere Abschnitte gegliedert ist und mit dem Dritten Abschnitt (dem eigentlichen Staatsexamen) endet.

Konkret regelt § 15 AAppO: Nach Abs. 3 sind je Fach maximal zwei Wiederholungen möglich, wird auch die zweite Wiederholung nicht bestanden, gilt der jeweilige Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. Nach Abs. 4 bedeutet das endgültige Nichtbestehen eines Abschnitts, dass die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden ist – auch hier stellt die AAppO ausdrücklich klar, dass eine Wiederholung „auch nach erneutem Studium der Pharmazie nicht zulässig” ist. Eine Sonderregel gibt es für den III. Abschnitt: Nach Abs. 6 kann dort gegebenenfalls eine erneute Ausbildung bis zu drei Monate vor der Wiederholungsprüfung verlangt werden.

Damit gilt für die Pharmazie dieselbe Systematik des Staatsexamens wie für die Medizin über § 20 ÄApprO: Bundesrechtlich geregelte Wiederholungsgrenzen sind personenbezogen, nicht hochschulbezogen. Ein Wechsel der Universität – anders als bei vielen uni-internen Bachelor-Modulen – bewirkt beim Pharmazie-Staatsexamen also keinen Reset der bereits verbrauchten Versuche.

Der allgemeine Mechanismus, wie ein Hochschulwechsel bei uni-internen Prüfungen funktionieren kann, ist beschrieben in Uni-Wechsel vor dem Drittversuch – lies diesen Artikel aber mit dem klaren Vorbehalt, dass er sich auf uni-interne Prüfungsordnungen bezieht und nicht ohne Weiteres auf ein bundesrechtlich geregeltes Staatsexamen übertragbar ist.

PTA und verwandte Wege: nur in groben Zügen

In Foren und Beratungsgesprächen taucht gelegentlich die Frage auf, ob eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) eine sinnvolle Alternative oder Ergänzung sein kann, wenn das Pharmaziestudium endgültig gescheitert ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen eigenständigen, schulisch geregelten Ausbildungsberuf im pharmazeutischen Umfeld – jedoch mit einem anderen Tätigkeitsprofil und anderen Berufsaussichten als das akademische Pharmaziestudium. Konkrete Details zur Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen, zu Verkürzungsmöglichkeiten oder zur tatsächlichen beruflichen Einordnung liegen dieser Recherche nicht vor.

Wer diesen Weg ernsthaft erwägt, sollte sich direkt bei einer PTA-Schule oder der zuständigen Apothekerkammer informieren, statt sich auf allgemeine Foren-Aussagen zu verlassen – gerade weil sich Ausbildungsordnungen und Anrechnungspraxis zwischen den Bundesländern unterscheiden können.

Wichtig ist außerdem, PTA und Pharmaziestudium nicht als „kleine” beziehungsweise „große” Variante desselben Berufswegs misszuverstehen: Es handelt sich um zwei eigenständige Qualifikationen mit unterschiedlichem Tätigkeitsprofil, unterschiedlicher Ausbildungsdauer und unterschiedlichen späteren beruflichen Möglichkeiten. Ob ein Wechsel in diese Richtung für Dich passt, hängt weniger von formalen Anrechnungsfragen ab als davon, ob Dich die praktische, apothekenbezogene Tätigkeit als solche interessiert – unabhängig davon, wie viel Studienzeit Du bereits investiert hast.

Deine Optionen in Deutschland

Anfechtung prüfen

Wie bei jedem Staatsexamen lohnt sich vor der Akzeptanz des Bescheids die Frage nach Verfahrens- oder Bewertungsfehlern. Die allgemeinen Grundlagen dazu gelten unabhängig vom Studiengang: Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid, Prüfungsanfechtung: Chancen, Kosten, Ablauf und, bei akut laufender Frist, Der fristwahrende Blanko-Widerspruch. Beantrage vorab Akteneinsicht & Klausureinsicht, um Deine Bewertung und das Prüfungsprotokoll einsehen zu können.

Verwandte Studiengänge prüfen

Naturwissenschaftlich verwandte Fächer wie Chemie oder Biochemie kommen grundsätzlich als Wechseloption infrage, allerdings mit derselben Vorsicht wie bei allen verwandten Studiengängen: Entscheidend ist, ob das endgültig nicht bestandene Modul im Zielstudiengang Pflichtbestandteil wäre. Die Mechanik dahinter erklärt Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich“?, die praktischen Anrechnungsfallen Studiengangwechsel: die Anrechnungsfallen.

Ausland: eine reale Option

Weil innerhalb Deutschlands kein legaler Neustart im selben Studiengang möglich ist, wird das Ausland auch für gescheiterte Pharmazie-Studierende zu einer wichtigen Option. Die Approbation als Apothekerin oder Apotheker ist EU-weit an bestimmte Mindeststandards geknüpft, was einen Neustart in einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich ermöglicht.

Hier gilt aber ein wichtiger, verstärkter Vorbehalt gegenüber der Medizin: Das VG-Lüneburg-Urteil vom 27.10.2016 betraf konkret die ärztliche Approbation, und die dortige Argumentation stützt sich unter anderem darauf, dass § 3 BÄO neben der Versagungsregel bei endgültigem Nichtbestehen auch eine ausdrückliche Ausnahme für einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten EU-Ausbildungsnachweis enthält. Genau diese Ausnahmeklausel fehlt im Apothekerrecht: § 4 BApO enthält keine vergleichbare EU-Ausnahmeregelung. Ob die VG-Lüneburg-Argumentation deshalb überhaupt in gleicher Form auf die Approbation als Apotheker übertragbar ist, ist damit rechtlich unsicherer als in der Medizin und bislang gerichtlich nicht geklärt. Verlass Dich hier nicht auf die medizinische Parallele, sondern lass Deinen konkreten Fall vor einem Auslandsstudium anwaltlich prüfen.

Was auch hier gilt: Ein Neustart im Ausland bedeutet in aller Regel ein komplett neues Studium, ohne Anrechnung bisheriger deutscher Studienleistungen. Die ausführliche, fachübergreifende Einordnung dieses Wegs – rechtliche Grundlage, was er an Zeit und Organisation bedeutet – findest Du in Studium im Ausland trotz endgültigem Nichtbestehen und vertiefend zur Rechtslage in Approbation mit EU-Abschluss.

Wie Du für Dich vorgehst

  1. Prüfe zuerst Deine Fristen und lege, falls sinnvoll, fristwahrend Widerspruch ein.
  2. Prüfe anhand von § 15 AAppO, welcher Abschnitt und welche Wiederholung Dich konkret betrifft – im Zweifel direkt beim zuständigen Landesprüfungsamt nachfragen.
  3. Informiere Dich bei Interesse konkret bei einer PTA-Schule oder Apothekerkammer, statt Dich auf allgemeine Aussagen aus Foren zu verlassen.
  4. Prüfe parallel das Ausland, wenn ein deutscher Wechsel-Hack für Dich nicht infrage kommt – die Optionen schließen sich nicht gegenseitig aus.

Häufige Fragen

Gilt § 20 ÄApprO auch für das Pharmaziestudium?

Nein, direkt nicht – § 20 ÄApprO gehört zur Approbationsordnung für Ärzte. Für Pharmazie ist stattdessen § 15 AAppO maßgeblich, der wortgleich ebenfalls maximal zwei Wiederholungen je Fach vorschreibt.

Kann ich nach dem Pharmazie-Staatsexamen an einer anderen deutschen Uni neu anfangen?

Nein. § 15 Abs. 4 AAppO schließt eine Wiederholung ausdrücklich auch nach einem erneuten Studium der Pharmazie aus – ein Hochschulwechsel setzt Dein Versuchskonto nicht zurück.

Ist die PTA-Ausbildung eine sinnvolle Alternative nach gescheitertem Pharmaziestudium?

Möglicherweise, aber dazu liegen uns keine belastbaren Details vor. Informiere Dich direkt bei einer PTA-Schule oder der zuständigen Apothekerkammer über Anrechnungsmöglichkeiten und Perspektiven.

Muss ich im Ausland komplett neu anfangen?

Voraussichtlich ja – analog zu Medizin und Zahnmedizin werden bisherige deutsche Studienleistungen im Ausland üblicherweise nicht angerechnet.

Wo bekomme ich verlässliche Auskunft zur genauen AAppO-Regelung?

Am zuverlässigsten beim zuständigen Landesprüfungsamt für Pharmazie oder über eine Anwältin bzw. einen Anwalt für Prüfungsrecht.

Nächste Schritte

Dieses Portal informiert, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.