Berlin: der gesetzliche Extra-Versuch nach Studienfachberatung

Stand: 22. Juli 2026

Während anderswo ein vierter Versuch fast immer eine Ermessensentscheidung im Rahmen eines Härtefallantrags ist, hat Berlin etwas, das es bundesweit so kein zweites Mal gibt: einen gesetzlich verankerten Zusatzversuch. Er steht direkt im Berliner Hochschulgesetz – nicht in einer Prüfungsordnung, die die Hochschule jederzeit ändern könnte. Was das konkret bedeutet und wie unterschiedlich Berlins Hochschulen diesen Anspruch umsetzen, zeigt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 30 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 2 BerlHG garantiert an allen staatlichen Berliner Hochschulen einen zusätzlichen Prüfungsversuch – Voraussetzung ist eine wahrgenommene Studienfachberatung.
  • Das ist bundesweit einzigartig: Kein anderes Landeshochschulgesetz verankert einen solchen Zusatzversuch als gesetzliche Mindestgarantie.
  • Die Umsetzung unterscheidet sich je Hochschule erheblich: FU Berlin kommt dadurch auf bis zu 5 Versuche, TU Berlin gewährt den Zusatzversuch je Modulprüfung (Nachweis binnen 3 Werktagen), HU Berlin erst seit dem Wintersemester 2024/25, HTW und BHT Berlin verlangen die Beratung binnen einer Monatsfrist.
  • Einordnung: ✅ ein echter, rechtlich abgesicherter Vorteil – kein Härtefall-Glücksspiel.

Die gesetzliche Grundlage: § 30 Abs. 4 BerlHG

Das Berliner Hochschulgesetz schreibt eine Mindestzahl an Prüfungsversuchen fest: Studienbegleitende Prüfungen müssen mindestens zweimal wiederholt werden können (an Kunsthochschulen mindestens einmal), Abschluss- und Zwischenprüfungen ebenfalls zweimal – macht in der Praxis mindestens drei reguläre Versuche. Über diese Mindestzahl hinaus dürfen die Prüfungsordnungen keine weitere Beschränkung vorsehen (§ 30 Abs. 4 Satz 5).

Entscheidend für diesen Artikel ist die zweite Hälfte des ersten Satzes: § 30 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 2 BerlHG verpflichtet die Hochschulen, nach einer in Anspruch genommenen Studienfachberatung einen weiteren – also einen vierten – Prüfungsversuch zu ermöglichen. Ergänzend bestimmt § 31 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG, dass die Ordnungen zusätzlich ein Freiversuchsverfahren regeln müssen, soweit der Studiengang dafür geeignet ist. Und § 30 Abs. 6 stellt klar: Der Prüfungsanspruch bleibt sogar nach einer Exmatrikulation bestehen – ein weiterer Unterschied zu vielen anderen Bundesländern.

Wichtig für die Einordnung: Dieser Zusatzversuch ist kein Härtefallantrag im klassischen Sinn. Du musst keine besonderen persönlichen Umstände nachweisen, keine ärztlichen Atteste vorlegen und auf keine Ermessensentscheidung eines Prüfungsausschusses hoffen. Die einzige Voraussetzung ist die Studienfachberatung – ein Gespräch, das an jeder Hochschule anders organisiert ist, aber grundsätzlich jedem offensteht, der es wahrnimmt. Mehr zum klassischen, ermessensabhängigen Weg findest Du im Artikel Härtefallantrag: der 4. Versuch auf Antrag.

Wie die einzelnen Berliner Hochschulen den Anspruch umsetzen

Das Gesetz gibt nur den Rahmen vor – die konkrete Umsetzung (Fristen, Nachweisform, Reichweite) regelt jede Hochschule in ihrer eigenen Prüfungsordnung. Die Unterschiede sind größer, als man erwarten würde.

FU Berlin: die großzügigste Regel

Die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) der FU Berlin sieht in § 20 Abs. 3 als Standard bereits vier Versuche vor („dreimal wiederholt” – Fach-Prüfungsordnungen können das auf drei absenken). Kommt der BerlHG-Zusatzversuch nach Studienfachberatung obendrauf, sind an der FU rechnerisch bis zu fünf Versuche möglich. Auf den vorletzten Versuch folgt eine Hinweispflicht auf die Beratungsmöglichkeit.

TU Berlin: Zusatzversuch je Modulprüfung, enge Frist

Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung der TU Berlin (§ 70) sieht drei Versuche vor, dazu den vierten Versuch nach Studienfachberatung (§ 70 Abs. 5). Zwei Besonderheiten: Der Nachweis über die Beratung muss binnen drei Werktagen vor der drohenden Exmatrikulation erbracht werden – eine knappe Frist, die Du im Blick behalten musst. Und der Zusatzversuch ist nicht auf einmal im gesamten Studium begrenzt, sondern gilt grundsätzlich je Modulprüfung. Die zweite und dritte Wiederholung finden in der Regel mündlich statt. Zusätzlich gibt es eine Erstsemester-Fiktion als Freiversuch: Nicht bestandene Prüfungen im ersten Fachsemester gelten unter bestimmten Voraussetzungen als nicht unternommen.

HU Berlin: erst seit dem Wintersemester 2024/25

An der HU Berlin gilt regulär die Standardregel von drei Versuchen. Der vierte Versuch nach Studienfachberatung ist erst seit dem Wintersemester 2024/25 verankert – die Hochschule hat die BerlHG-Vorgabe also vergleichsweise spät umgesetzt. Verzichtest Du auf die Beratung, entfällt der Zusatzversuch. Der Primärtext ist inzwischen direkt am Gesetzestext verifiziert: § 104 Abs. 1 der Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnung (ZSP-HU) sieht zwei Wiederholungen sowie eine weitere Wiederholung je Prüfung nach einer Prüfungsberatung (§ 126 ZSP-HU) vor, in Umsetzung von § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG.

HTW und BHT Berlin: Beratungsfrist von einem Monat

Bei den Berliner Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist der Zusatzversuch kein Kann, sondern ein Muss. Die RStPO der HTW Berlin formuliert es in § 18 Abs. 3 Satz 2 wörtlich so: Der „vierte und letzte Versuch ist zu gewähren”, wenn Du nach entsprechender Aufforderung binnen einem Monat eine Studienfachberatung wahrnimmst. Ergänzend gibt es an der HTW einen Freiversuch (§ 29) sowie eine Fehlversuchs-Anrechnung bei Wechsel von anderen inländischen Hochschulen (§ 32).

Die BHT Berlin hat den Beratungs-Zusatzversuch erst mit der 2. Änderungsordnung zum 1. April 2025 explizit in § 25 Abs. 1 Satz 2 ihrer RSPO aufgenommen – vorher fehlte die BerlHG-Umsetzung dort schlicht. Seither gilt auch an der BHT: drei Versuche plus ein Zusatzversuch nach Beratung, allerdings ohne Freiversuch und ohne mündliche Ergänzungsprüfung.

Tabelle: Berlin im Überblick

HochschuleReguläre VersucheZusatzversuch nach BeratungBesonderheit
FU Berlin4 (Standard, Fach-PO kann auf 3 senken)+1 → bis zu 5großzügigste Regel Berlins
TU Berlin3+1, je ModulprüfungNachweisfrist nur 3 Werktage
HU Berlin3+1, seit WS 2024/25vorher nicht umgesetzt
HTW Berlin3+1, AnspruchBeratungsfrist 1 Monat
BHT Berlin3+1, seit 01.04.2025vorher fehlende Umsetzung

Was Du konkret tun solltest

  1. Prüfungsordnung Deiner Hochschule prüfen, denn die Fristen für den Beratungsnachweis unterscheiden sich erheblich – an der TU Berlin zählen Werktage, nicht Wochen.
  2. Die Studienfachberatung frühzeitig anfragen, nicht erst, wenn die Exmatrikulation bereits im Raum steht. Je nach Hochschule kann allein die Terminvergabe Zeit kosten.
  3. Nachweis der Beratung sammeln und fristgerecht einreichen – ohne diesen formalen Nachweis entsteht der Anspruch nicht.
  4. Parallel prüfen, ob zusätzlich ein klassischer Härtefallantrag infrage kommt, falls besondere persönliche Umstände vorliegen – beide Wege schließen sich nicht aus.
  5. Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen. Der gesetzliche Anspruch aus § 30 Abs. 4 BerlHG ist einklagbar, nicht nur eine Kulanzentscheidung.

Häufige Fragen

Gilt der vierte Versuch für alle Studiengänge in Berlin? Der gesetzliche Rahmen aus § 30 Abs. 4 BerlHG gilt grundsätzlich hochschulweit, die konkrete Umsetzung erfolgt aber durch die jeweilige Prüfungsordnung. Prüfe deshalb immer die Regelung Deines konkreten Studiengangs.

Muss ich für den Zusatzversuch einen Härtefall nachweisen? Nein. Anders als beim klassischen Härtefallantrag reicht die wahrgenommene Studienfachberatung als formale Voraussetzung – besondere persönliche Umstände musst Du dafür nicht belegen.

Was passiert, wenn ich die Beratungsfrist verpasse? Dann entfällt in der Regel der gesetzliche Anspruch auf den Zusatzversuch, und Du müsstest auf einen klassischen Härtefallantrag ausweichen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Halte die jeweilige Frist deshalb unbedingt ein.

Gibt es diesen Zusatzversuch auch an privaten Hochschulen in Berlin? § 30 BerlHG richtet sich an die staatlichen Hochschulen des Landes. Für private Hochschulen mit Sitz in Berlin gilt er nicht automatisch – dort zählt die jeweils eigene Prüfungsordnung.

Kann ich den Zusatzversuch mit einem Uni-Wechsel kombinieren? Das sind zwei unabhängige Strategien mit unterschiedlichem Zeitpunkt. Der Zusatzversuch setzt an, solange Du noch an Deiner Berliner Hochschule eingeschrieben bist. Einen Wechsel solltest Du erst danach erwägen, siehe Uni-Wechsel vor dem Drittversuch.

Bleibt mein Prüfungsanspruch in Berlin auch nach einer Exmatrikulation bestehen? Ja, § 30 Abs. 6 BerlHG stellt das ausdrücklich klar – ein Unterschied zu Regelungen in manchen anderen Bundesländern, wo eine Exmatrikulation andere Folgen für den Prüfungsanspruch haben kann.

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