Prüfung endgültig nicht bestanden in Schleswig-Holstein
Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Schleswig-Holstein nach dem Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG SH). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt gesetzlich auf den gewählten Studiengang beschränkt.
Widerspruch statthaft
Widerspruch oder direkt Klage?
In Schleswig-Holstein gilt das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO für Hochschul-Prüfungsbescheide uneingeschränkt: § 137 LVwG betrifft nur Verwaltungsakte aus dem förmlichen Verwaltungsverfahren — Hochschulprüfungen fallen nicht darunter, ein eigenes Ausführungsgesetz zur VwGO existiert nicht mehr.
Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.
Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.
Was das Landesrecht regelt
Freiversuch
Freiversuch ist als Kann-Regelung vorgesehen (bei Diplomstudiengängen als Soll-Regelung, § 52 Abs. 3 HSG SH).
Besonderheiten in Schleswig-Holstein
- Ungewöhnliche Regelung: § 52 Abs. 3 S. 4 HSG SH erlaubt der Prüfungsordnung sogar, bei mehr als 50 % Regelstudienzeit-Überschreitung UND fehlendem Fortschritt trotz Studienberatung ein endgültiges Nichtbestehen anzuordnen – das Gegenteil eines Zusatzversuchs.
- Der AStA Flensburg bietet eine der wenigen frei zugänglichen Online-Anleitungen zum Prüfungswiderspruch.
Wie weit reicht die Sperre?
Keine Erstreckung auf verwandte Studiengänge
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 HSG SH versagt die Immatrikulation nur im jeweiligen Studiengang der jeweiligen Hochschulart – keine Erstreckung auf verwandte Studiengänge.
Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?
Hochschulen in Schleswig-Holstein in unserer Versuchsregeln-Datenbank
Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Schleswig-Holstein, mit Quellenlink und Stand-Datum.
Kostenlose Beratung (AStA)
Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.
Quellen
Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.