Bundesland-Ratgeber

Prüfung endgültig nicht bestanden in Sachsen

Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Sachsen nach dem Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre kann sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt auch auf verwandte Studiengänge erstrecken.

Widerspruch statthaft

Widerspruch oder direkt Klage?

In Sachsen gilt das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO für Hochschul-Prüfungsbescheide uneingeschränkt: Die einzige landesrechtliche Ausnahme (§ 27a SächsJG) betrifft nur die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer.

Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.

Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.

Was das Landesrecht regelt

Freiversuch

Freiversuch bei vorzeitigem Ablegen der Prüfung ist vorgesehen (§ 36 Abs. 5 SächsHSG).

Besonderheiten in Sachsen

  • Einheitliches Muster an sächsischen Hochschulen: 3 Versuche, Jahresfrist für die 1. Wiederholung, 2. Wiederholung nur auf Antrag zum nächstmöglichen Termin.
  • TU Dresden verlangt seit der Allgemeinen Prüfungsordnung 2024 keinen Antrag mehr für die 2. Wiederholung – kulanter als Leipzig oder Chemnitz.

Wie weit reicht die Sperre?

Direkte gesetzliche Erstreckung möglich

§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG verlangt die Versagung der Immatrikulation, wenn Bewerber „eine für den Abschluss des gewählten Studienganges erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben". Das knüpft – wie in Hamburg – an die Prüfung an, nicht an den Studiengangsnamen: Auch ein anders benannter Studiengang ist gesperrt, wenn genau die endgültig nicht bestandene Prüfung dort ebenfalls für den Abschluss erforderlich ist. Das ist eine direkte gesetzliche Erstreckung, ohne dass die Prüfungsordnung das gesondert regeln müsste. Daneben versagt § 19 Abs. 2 Nr. 7 SächsHSG die Immatrikulation auch bei 4 Fachsemestern ohne Prüfungsleistung „im gewählten Studiengang oder einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung".

Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?

Hochschulen in Sachsen in unserer Versuchsregeln-Datenbank

Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbanklistet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Sachsen, mit Quellenlink und Stand-Datum.

Quellen

Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.

Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage in Sachsen, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.