Bundesland-Ratgeber

Prüfung endgültig nicht bestanden in Rheinland-Pfalz

Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Rheinland-Pfalz nach dem Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt im Regelfall auf den gewählten Studiengang beschränkt, kann aber per Satzung der Hochschule auf verwandte Studiengänge ausgeweitet werden.

Widerspruch statthaft

Widerspruch oder direkt Klage?

In Rheinland-Pfalz gilt das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO für Hochschul-Prüfungsbescheide uneingeschränkt: Die einzige landesrechtliche Ausnahme (§ 18a AGVwGO) betrifft ausschließlich Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammern.

Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.

Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.

Was das Landesrecht regelt

Freiversuch

Ein gesetzlicher Freiversuch ist nur für Nicht-Bachelor/Master-Studiengänge vorgesehen (§ 29 HochSchG) – für die meisten heutigen Studiengänge gibt es damit keinen gesetzlichen Freiversuch.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

  • § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 HochSchG geht von 2 Wiederholungen aus, ohne eine feste Modulzahl-Begrenzung gesetzlich vorzugeben.
  • JGU Mainz und RPTU rechnen extern erbrachte Fehlversuche verpflichtend an – wichtig, wenn Du innerhalb von Rheinland-Pfalz die Hochschule wechseln willst.

Wie weit reicht die Sperre?

Erstreckung nur per Satzung/PO

Das Gesetz selbst regelt keine eigene Sperr-Erstreckungsnorm für verwandte Studiengänge in den von uns geprüften Quellen . § 25 Abs. 3 S. 4–5 HochSchG erlaubt den Prüfungsordnungen aber, eine externe Fehlversuchs-Anrechnung zu bestimmen – praktiziert u.a. an der JGU Mainz und der RPTU Kaiserslautern-Landau.

Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?

Hochschulen in Rheinland-Pfalz in unserer Versuchsregeln-Datenbank

Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Rheinland-Pfalz, mit Quellenlink und Stand-Datum.

Kostenlose Beratung (AStA)

Für Rheinland-Pfalz liegt uns kein eigens belegtes AStA-Beratungsangebot mit Schwerpunkt Prüfungsrecht vor. Wende Dich am besten direkt an den AStA Deiner Hochschule und frage nach einer allgemeinen Rechtsberatung — viele bieten eine kostenlose anwaltliche Erstberatung an, auch wenn das online nicht immer beworben wird. Unser vollständiges AStA-Verzeichnis zeigt alle uns bekannten Angebote.

Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.

Quellen

Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.

Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.