Bundesland-Ratgeber

Prüfung endgültig nicht bestanden in Rheinland-Pfalz

Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Rheinland-Pfalz nach dem Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt im Regelfall auf den gewählten Studiengang beschränkt, kann aber per Satzung der Hochschule auf verwandte Studiengänge ausgeweitet werden.

Widerspruch statthaft

Widerspruch oder direkt Klage?

In Rheinland-Pfalz gilt das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO für Hochschul-Prüfungsbescheide uneingeschränkt: Die einzige landesrechtliche Ausnahme (§ 18a AGVwGO) betrifft ausschließlich Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammern.

Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.

Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.

Was das Landesrecht regelt

Freiversuch

Ein gesetzlicher Freiversuch ist nur für Nicht-Bachelor/Master-Studiengänge vorgesehen (§ 29 HochSchG) – für die meisten heutigen Studiengänge gibt es damit keinen gesetzlichen Freiversuch.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

  • § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 HochSchG geht von 2 Wiederholungen aus, ohne eine feste Modulzahl-Begrenzung gesetzlich vorzugeben.
  • JGU Mainz und RPTU rechnen extern erbrachte Fehlversuche verpflichtend an – wichtig, wenn Du innerhalb von Rheinland-Pfalz die Hochschule wechseln willst.

Wie weit reicht die Sperre?

Erstreckung nur per Satzung/PO

§ 68 Abs. 1 Nr. 3 HochSchG verlangt die Versagung zwingend, wenn an einer deutschen Hochschule bereits im gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Für andere Studiengänge gilt das nur „entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 5, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist" – also nur, wenn die Prüfungsordnung Deiner Zielhochschule das ausdrücklich vorsieht, genau wie in NRW und Baden-Württemberg. § 25 Abs. 3 S. 4–5 HochSchG erlaubt den Prüfungsordnungen außerdem, eine externe Fehlversuchs-Anrechnung zu bestimmen – praktiziert u.a. an der JGU Mainz und der RPTU Kaiserslautern-Landau.

Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?

Hochschulen in Rheinland-Pfalz in unserer Versuchsregeln-Datenbank

Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbanklistet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Rheinland-Pfalz, mit Quellenlink und Stand-Datum.

Quellen

Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.

Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.