Bundesland-Ratgeber

Prüfung endgültig nicht bestanden in Nordrhein-Westfalen

Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach dem Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt im Regelfall auf den gewählten Studiengang beschränkt, kann aber per Satzung der Hochschule auf verwandte Studiengänge ausgeweitet werden.

Widerspruch statthaft

Widerspruch oder direkt Klage?

In NRW bleibt der Widerspruch bei Prüfungsbewertungen ausdrücklich statthaft: § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JustG NRW nimmt Verwaltungsakte, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, von der Abschaffung des Vorverfahrens aus — das Vorverfahren ist hier sogar dann durchzuführen, wenn eine oberste Landesbehörde entschieden hat.

Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.

Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.

Was das Landesrecht regelt

Freiversuch

Kein Freiversuch im Gesetz vorgesehen.

Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen

  • Keine gesetzliche Versuchszahl (§ 64 Abs. 2 Nr. 4 HG NRW) – die Prüfungsordnung Deiner Hochschule entscheidet.
  • NRW ist mit sechs dokumentierten ASten mit Prüfungsrechts-Beratung das am besten abgedeckte Bundesland in unserem Verzeichnis.

Wie weit reicht die Sperre?

Erstreckung nur per Satzung/PO

§ 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW versagt zwingend die Immatrikulation im gewählten Studiengang; eine Erstreckung auf Studiengänge mit „erheblicher inhaltlicher Nähe" gilt NUR, soweit die jeweilige Prüfungsordnung das ausdrücklich bestimmt – hier liegt rechtlich Spielraum.

Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?

Hochschulen in Nordrhein-Westfalen in unserer Versuchsregeln-Datenbank

Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Nordrhein-Westfalen, mit Quellenlink und Stand-Datum.

Quellen

Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.

Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.