Prüfung endgültig nicht bestanden in Mecklenburg-Vorpommern
Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre kann sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt auch auf verwandte Studiengänge erstrecken.
Widerspruch statthaft
Widerspruch oder direkt Klage?
In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO uneingeschränkt: Die abschließenden Ausnahmelisten des Landesrechts (§§ 13a, 13b GerStrukGAG M-V) erfassen Hochschulprüfungen nicht. Gegen den Prüfungsbescheid legst Du also zunächst Widerspruch ein.
Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.
Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.
Was das Landesrecht regelt
Freiversuch
Freiversuch ist nur als Kann-Ermächtigung vorgesehen (§ 38 Abs. 3 LHG M-V).
Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern
- Keine gesetzliche Versuchszahl mehr: Der alte § 37 mit festen Zahlen wurde zum 14.12.2019 aufgehoben – Vorsicht bei älteren Quellen, die ihn noch zeigen!
- Ab Regelstudienzeit + 4 Semester besteht eine Beratungspflicht (§ 38 Abs. 10 LHG M-V) – aber ohne gesetzlichen Zusatzversuch.
Wie weit reicht die Sperre?
Direkte gesetzliche Erstreckung möglich
§ 17 Abs. 5 Nr. 2 LHG M-V verlangt zwingend die Versagung bei gewähltem ODER verwandtem Studiengang, bundesweit – eine direkte und zwingende Erstreckung, die strengste unter den 16 Ländern.
Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?
Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern in unserer Versuchsregeln-Datenbank
Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Mecklenburg-Vorpommern, mit Quellenlink und Stand-Datum.
Kostenlose Beratung (AStA)
Für Mecklenburg-Vorpommern liegt uns kein eigens belegtes AStA-Beratungsangebot mit Schwerpunkt Prüfungsrecht vor. Wende Dich am besten direkt an den AStA Deiner Hochschule und frage nach einer allgemeinen Rechtsberatung — viele bieten eine kostenlose anwaltliche Erstberatung an, auch wenn das online nicht immer beworben wird. Unser vollständiges AStA-Verzeichnis zeigt alle uns bekannten Angebote.
Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.
Quellen
Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.