Bundesland-Ratgeber

Prüfung endgültig nicht bestanden in Hamburg

Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Hamburg nach dem Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre kann sich unter bestimmten Voraussetzungen direkt auch auf verwandte Studiengänge erstrecken.

Widerspruch statthaft

Widerspruch oder direkt Klage?

In Hamburg werden Verwaltungsakte grundsätzlich im Widerspruchsverfahren nachgeprüft (§ 6 Abs. 1 VwGOAG). Ausgenommen sind nur Entscheidungen des Ordnungsausschusses einer Hochschule, etwa bei Täuschungsvorwürfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 VwGOAG) — gegen reguläre Prüfungsbescheide wie das endgültige Nichtbestehen legst Du Widerspruch ein.

Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.

Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.

Was das Landesrecht regelt

Versuchszahl im Gesetz

§ 65 Abs. 1 HmbHG: Zwischen- und Abschlussprüfungen sind 2× wiederholbar, studienbegleitende Prüfungen mindestens 2×, andere Prüfungen bis zu 2×; die Abschlussarbeit 1× (im Ausnahmefall 2×). Hamburg ist das einzige Bundesland mit einer Versuchszahl direkt im Hochschulgesetz.

Freiversuch

Kein Freiversuch und kein Zusatzversuch im Gesetz vorgesehen.

Besonderheiten in Hamburg

  • Hamburg ist das einzige Land mit einer festen Versuchszahl im Gesetz selbst – überall sonst regeln das die Prüfungsordnungen.
  • Die Sperr-Erstreckung wirkt fachbezogen: Sie greift nur, wenn die konkreten Prüfungsgegenstände auch im Zielstudiengang verbindlich sind – nicht schon wegen einer ähnlichen Studiengangs-Bezeichnung.

Wie weit reicht die Sperre?

Direkte gesetzliche Erstreckung möglich

§ 44 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 HmbHG schließt die Fortführung auch in einem ANDEREN Studiengang aus, wenn die dortigen Prüfungsgegenstände ebenfalls verbindlich sind (Ausnahme: Wahlpflichtbereich) – eine direkte Erstreckung über die Prüfungsgegenstands-Kongruenz statt über eine bloße Studiengangs-Bezeichnung.

Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?

Hochschulen in Hamburg in unserer Versuchsregeln-Datenbank

Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Hamburg, mit Quellenlink und Stand-Datum.

Kostenlose Beratung (AStA)

Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.

Quellen

Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.

Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage in Hamburg, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.