Prüfung endgültig nicht bestanden in Brandenburg
Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Brandenburg nach dem Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt gesetzlich auf den gewählten Studiengang beschränkt.
Widerspruch statthaft
Widerspruch oder direkt Klage?
In Brandenburg gilt das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO uneingeschränkt: Das Landesrecht enthält keine Vorschrift, die das Vorverfahren für Prüfungsentscheidungen abschafft. Gegen den Prüfungsbescheid legst Du also zunächst Widerspruch ein.
Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.
Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.
Was das Landesrecht regelt
Freiversuch
Freiversuchsgebot (§ 23 Abs. 3 BbgHG): Die Abschlussprüfung gilt bei Nichtbestehen innerhalb der Regelstudienzeit als nicht unternommen, eine Notenverbesserung ist möglich. Die Prüfungsordnungen müssen das für geeignete Studiengänge regeln.
Besonderheiten in Brandenburg
- Endgültiges Nichtbestehen führt nach § 22 Abs. 2 BbgHG zur Exmatrikulation nach § 15 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 – mit einem 2-Monats-Fenster, um ein weiteres Studienziel nachzuweisen.
- Ab 4 Semestern Fristüberschreitung besteht eine Pflicht-Studienfachberatung (§ 22 Abs. 2 S. 2 BbgHG) – ohne dass daraus ein Zusatzversuch folgt.
- Keine gesetzliche Versuchszahl (§ 22, § 24 Abs. 1 Nr. 17 BbgHG) – anders als in Berlin gibt es keine Mindestgarantie im Gesetz.
Wie weit reicht die Sperre?
Keine Erstreckung auf verwandte Studiengänge
§ 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BbgHG versagt die Immatrikulation nur im gewählten Studiengang, bundesweit – auch wenn nur der Prüfungsanspruch verloren wurde. Eine Verwandte-Studiengänge-Klausel existiert nicht.
Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?
Hochschulen in Brandenburg in unserer Versuchsregeln-Datenbank
Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Brandenburg, mit Quellenlink und Stand-Datum.
Kostenlose Beratung (AStA)
Für Brandenburg liegt uns kein eigens belegtes AStA-Beratungsangebot mit Schwerpunkt Prüfungsrecht vor. Wende Dich am besten direkt an den AStA Deiner Hochschule und frage nach einer allgemeinen Rechtsberatung — viele bieten eine kostenlose anwaltliche Erstberatung an, auch wenn das online nicht immer beworben wird. Unser vollständiges AStA-Verzeichnis zeigt alle uns bekannten Angebote.
Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.
Quellen
Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.