Prüfung endgültig nicht bestanden in Berlin
Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Berlin nach dem Berliner Hochschulgesetz (BerlHG). Gegen Hochschul-Prüfungsbescheide ist hier kein Widerspruch gegeben — Du musst direkt Klage erheben. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt gesetzlich auf den gewählten Studiengang beschränkt.
Kein Widerspruch — direkt Klage
Widerspruch oder direkt Klage?
In Berlin gibt es gegen Hochschul-Prüfungsbescheide keinen Widerspruch: § 42 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG, in Kraft seit 01.01.2026 — zuvor wortgleich § 26 Abs. 2 AZG) bestimmt ausdrücklich, dass in Hochschulangelegenheiten der Widerspruch nicht gegeben ist. Du musst innerhalb der Frist direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Die Prüfungsordnungen sehen daneben ein Gegenvorstellungsverfahren vor — es ist informell und stoppt die Klagefrist nicht.
Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.
Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.
Was das Landesrecht regelt
Gesetzlicher Zusatzversuch
§ 30 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 BerlHG: gesetzlicher zusätzlicher (vierter) Prüfungsversuch nach vorheriger Studienfachberatung – Berlin ist das einzige Bundesland mit diesem gesetzlichen Beratungs-Zusatzversuch.
Freiversuch
Prüfungsordnungen müssen ein Freiversuchs-Verfahren regeln, soweit der jeweilige Studiengang dafür geeignet ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG).
Besonderheiten in Berlin
- Gesetzliche Mindestzahl: mindestens 2 Wiederholungen bei studienbegleitenden Prüfungen, ebenso bei Abschlussarbeiten/Zwischen-/Abschlussprüfungen (§ 30 Abs. 4 S. 1–2 BerlHG); eine weitergehende Beschränkung ist ausgeschlossen (S. 5).
- Der Prüfungsanspruch bleibt nach der Exmatrikulation bestehen (§ 30 Abs. 6 BerlHG).
Wie weit reicht die Sperre?
Keine Erstreckung auf verwandte Studiengänge
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG versagt die Immatrikulation nur im gewählten Studiengang, mit bundesweiter Wirkung. Eine Verwandte-Studiengänge-Klausel enthält das Gesetz nicht.
Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?
Hochschulen in Berlin in unserer Versuchsregeln-Datenbank
Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Berlin, mit Quellenlink und Stand-Datum.
Kostenlose Beratung (AStA)
Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.
Quellen
- BerlHG § 30 (Prüfungswiederholung, Zusatzversuch)
- BerlHG § 14 (Immatrikulationsversagung)
- BerlHG § 31 (Freiversuch-Regelungsauftrag)
- § 42 LOG Berlin — Nachfolgenorm des § 26 AZG (gesetze.berlin.de)
Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.