Bundesland-Ratgeber

Prüfung endgültig nicht bestanden in Baden-Württemberg

Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt im Regelfall auf den gewählten Studiengang beschränkt, kann aber per Satzung der Hochschule auf verwandte Studiengänge ausgeweitet werden.

Widerspruch statthaft

Widerspruch oder direkt Klage?

In Baden-Württemberg ist der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide statthaft. Die Vorverfahrens-Ausnahmen des Landesrechts betreffen nur Regierungspräsidien, ForstBW und den Landesdatenschutzbeauftragten — und nehmen die Bewertung von Leistungen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen zusätzlich ausdrücklich aus (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AGVwGO BW). Für Hochschul-Prüfungsbescheide gilt das reguläre Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO.

Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.

Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.

Was das Landesrecht regelt

Freiversuch

Kein gesetzlicher Freiversuch. § 32 Abs. 4 Nr. 6 LHG delegiert die Ausgestaltung der Wiederholung (soll binnen 6 Monaten möglich sein) an die Prüfungsordnungen; Notenverbesserung ist dort als Option vorgesehen.

Besonderheiten in Baden-Württemberg

  • Keine gesetzliche Versuchszahl – die Prüfungsordnung Deiner Hochschule entscheidet, wie oft Du eine Prüfung wiederholen darfst.
  • Prüfungsanspruchsverlust bei endgültigem Nichtbestehen oder nicht rechtzeitiger Erbringung ist in § 32 Abs. 5 S. 3 LHG geregelt.

Wie weit reicht die Sperre?

Erstreckung nur per Satzung/PO

§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG versagt die Einschreibung zwingend im gleichen Studiengang. Eine Erstreckung auf verwandte Studiengänge („im Wesentlichen gleicher Inhalt") ist nur zulässig, wenn die Hochschule das per eigener Satzung ausdrücklich bestimmt hat.

Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?

Hochschulen in Baden-Württemberg in unserer Versuchsregeln-Datenbank

Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbank listet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Baden-Württemberg, mit Quellenlink und Stand-Datum.

Kostenlose Beratung (AStA)

Für Baden-Württemberg liegt uns kein eigens belegtes AStA-Beratungsangebot mit Schwerpunkt Prüfungsrecht vor. Wende Dich am besten direkt an den AStA Deiner Hochschule und frage nach einer allgemeinen Rechtsberatung — viele bieten eine kostenlose anwaltliche Erstberatung an, auch wenn das online nicht immer beworben wird. Unser vollständiges AStA-Verzeichnis zeigt alle uns bekannten Angebote.

Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.

Quellen

Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.

Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage in Baden-Württemberg, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer laufenden Frist oder einer schwierigen Entscheidung hilft eine kurze Rücksprache mit dem AStA oder einem Anwalt für Prüfungsrecht mehr als jeder Artikel.