Prüfung endgültig nicht bestanden in Baden-Württemberg
Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG). Der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide ist hier statthaft. Bei der Sperre für einen möglichen Studiengangwechsel gilt: die Sperre bleibt im Regelfall auf den gewählten Studiengang beschränkt, kann aber per Satzung der Hochschule auf verwandte Studiengänge ausgeweitet werden.
Widerspruch statthaft
Widerspruch oder direkt Klage?
In Baden-Württemberg ist der Widerspruch gegen Prüfungsbescheide statthaft. Die Vorverfahrens-Ausnahmen des Landesrechts betreffen nur Regierungspräsidien, ForstBW und den Landesdatenschutzbeauftragten — und nehmen die Bewertung von Leistungen im Rahmen berufsbezogener Prüfungen zusätzlich ausdrücklich aus (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AGVwGO BW). Für Hochschul-Prüfungsbescheide gilt das reguläre Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO.
Maßgeblich ist immer die Rechtsbehelfsbelehrung Deines konkreten Bescheids — sie sagt Dir verbindlich, welcher Rechtsbehelf statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Diese Seite ersetzt nicht den Blick in Deinen eigenen Bescheid.
Berechne Deine genaue Frist mit dem Fristenrechner und erstelle Deinen fristwahrenden Widerspruch mit dem Widerspruchs-Generator.
Was das Landesrecht regelt
Freiversuch
Kein gesetzlicher Freiversuch. § 32 Abs. 4 Nr. 6 LHG delegiert die Ausgestaltung der Wiederholung (soll binnen 6 Monaten möglich sein) an die Prüfungsordnungen; Notenverbesserung ist dort als Option vorgesehen.
Besonderheiten in Baden-Württemberg
- Keine gesetzliche Versuchszahl – die Prüfungsordnung Deiner Hochschule entscheidet, wie oft Du eine Prüfung wiederholen darfst.
- Prüfungsanspruchsverlust bei endgültigem Nichtbestehen oder nicht rechtzeitiger Erbringung ist in § 32 Abs. 5 S. 3 LHG geregelt.
Wie weit reicht die Sperre?
Erstreckung nur per Satzung/PO
§ 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG versagt die Einschreibung zwingend im gleichen Studiengang. Eine Erstreckung auf verwandte Studiengänge („im Wesentlichen gleicher Inhalt") ist nur zulässig, wenn die Hochschule das per eigener Satzung ausdrücklich bestimmt hat.
Mehr zum Thema Sperr-Reichweite und Studiengangwechsel allgemein im Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich"?
Hochschulen in Baden-Württemberg in unserer Versuchsregeln-Datenbank
Wie viele Versuche Du an Deiner Hochschule genau hast, regelt nicht das Landesrecht, sondern die Prüfungsordnung Deiner Hochschule — die Spannweite reicht bundesweit von 2 Versuchen bis zu unbegrenzten Fortschrittskontroll-Modellen. Unsere Versuchsregeln-Datenbanklistet verifizierte Regelungen einzelner Hochschulen, auch für Baden-Württemberg, mit Quellenlink und Stand-Datum.
Kostenlose Beratung (AStA)
Universität Konstanz
Die StuVe bietet eine kostenlose Rechtsberatung, die ausdrücklich auch Prüfungszulassungen abdeckt. Sprechstunde wöchentlich, 15 Minuten, Anmeldung per Uni-Mail erforderlich.
AStA-RechtsberatungUniversität Freiburg
Der StuRa bietet eine kostenlose Rechtsberatung bei einem Anwalt, die ausdrücklich Probleme mit dem Prüfungsamt abdeckt. Sprechstunde wöchentlich donnerstags, Anmeldung per Mail oder Telefon.
Ergänzend hilft der Artikel Anwalt fürs Prüfungsrecht finden bei der Suche nach einer spezialisierten Kanzlei.
Quellen
- LHG Baden-Württemberg, § 32 (Wiederholung, Prüfungsanspruch)
- LHG Baden-Württemberg, § 60 (Immatrikulationsversagung)
- § 15 AGVwGO BW (landesrecht-bw.de)
Rechtsstand der Landesrecherche: 22.07.2026. Gesetze ändern sich — prüfe bei einer wichtigen Entscheidung immer die aktuelle Fassung über die verlinkten amtlichen Portale.