Jura: Zwischenprüfung oder Schwerpunkt endgültig nicht bestanden

Stand: 22. Juli 2026

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Nicht jedes endgültige Nichtbestehen im Jurastudium ist das Ende des Staatsexamens-Wegs. Wenn Du an der Zwischenprüfung oder am universitären Schwerpunktbereich gescheitert bist, befindest Du Dich rechtlich in einer anderen Situation als jemand, dessen staatlicher Pflichtfachteil endgültig nicht bestanden wurde. Dieser Unterschied wird in Foren und selbst im eigenen Freundeskreis oft durcheinandergebracht – dabei entscheidet er darüber, welche Wege Dir noch offenstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zwischenprüfung ist eine uni-interne, studienbegleitende Prüfung – keine staatliche Prüfung wie das Erste Staatsexamen.
  • Der Schwerpunktbereich ist zwar Teil der „Ersten Prüfung“, wird aber von der Hochschule und nicht vom Landesjustizprüfungsamt administriert.
  • Bei diesen uni-administrierten Prüfungsteilen greifen andere Mechanismen als beim staatlichen Pflichtfachteil: Ein Hochschulwechsel vor dem letzten Versuch kann Dein Fehlversuchs-Konto unter Umständen zurücksetzen.
  • Verwechsle das nicht mit dem Freischuss/Freiversuch – der betrifft den staatlichen Pflichtfachteil des Examens und funktioniert nach einem anderen Prinzip.
  • Auch bei Zwischenprüfung/Schwerpunkt gilt: Der Zeitpunkt entscheidet. Vor dem endgültigen Nichtbestehen sind mehr Optionen offen als danach.
  • Prüfe unbedingt die konkrete Studien- bzw. Zwischenprüfungsordnung Deiner Fakultät – hier gibt es keine bundeseinheitliche Regel.

Der entscheidende Unterschied: staatlich vs. uni-intern

Das Erste Juristische Staatsexamen besteht in den meisten Bundesländern aus zwei Teilen: einem staatlichen Pflichtfachteil, der vom Landesjustizprüfungsamt abgenommen wird, und einem universitären Schwerpunktbereich, den die jeweilige Fakultät selbst verantwortet. Beide Teile zusammen ergeben die „Erste Prüfung“. Warum diese Unterscheidung so wichtig ist, zeigt der Vergleich zum staatlichen Teil: Dort gilt eine bundesweite Anrechnungslogik, die einen Wechsel des Bundeslandes praktisch wirkungslos macht – nachzulesen im Grundsatzartikel Jura: Staatsexamen endgültig nicht bestanden. Weil der Schwerpunktbereich dagegen von der Hochschule selbst geprüft und verwaltet wird, unterliegt er eher der Logik gewöhnlicher universitärer Prüfungen als der eines Staatsexamens.

Die Zwischenprüfung wiederum ist ein noch klarerer Fall: Sie ist keine staatliche Prüfung und in der Regel keine Teilprüfung der Ersten Prüfung selbst, sondern eine studienbegleitende, uni-interne Leistungskontrolle – meist nach den ersten zwei bis vier Semestern –, die in der jeweiligen Studien- oder Zwischenprüfungsordnung der Fakultät geregelt ist. Für Dich heißt das: Wo genau Deine Prüfung in diesem System steht, entscheidet, welche der beiden Zeitachsen – „staatlich, bundesweit gesperrt“ oder „uni-intern, wechselbar“ – auf Deinen Fall zutrifft.

Warum hier Uni-Wechsel-Mechaniken greifen

Weil Zwischenprüfung und Schwerpunktbereich von der Hochschule selbst administriert werden, gelten für sie grundsätzlich die gleichen Mechanismen wie für jede andere uni-interne Prüfung auch. Der wichtigste davon: Solange Du noch nichts endgültig verloren hast, kann ein Hochschulwechsel vor dem letzten zulässigen Versuch dazu führen, dass Deine bisherigen Fehlversuche nicht mit übernommen werden, weil viele Hochschulen bei einem Wechsel nur bestandene Leistungen anrechnen. Diese Praxis ist unter anderem vom Campus-Center der Uni Hamburg offiziell bestätigt. Der vollständige Mechanismus, seine Bedingungen und seine Grenzen sind ausführlich beschrieben in Uni-Wechsel vor dem Drittversuch: Fehlversuche zurücksetzen.

Bist Du dagegen bereits endgültig an der Zwischenprüfung oder am Schwerpunktbereich gescheitert, greift eine andere Logik: Dann geht es nicht mehr um das Zurücksetzen von Fehlversuchen, sondern um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Du das Jurastudium – oder einen verwandten Studiengang – an einer anderen Hochschule überhaupt neu aufnehmen kannst. Auch hier gilt grundsätzlich das Prinzip der Sperre für den „gleichen“ oder „erheblich verwandten“ Studiengang, wie es etwa in § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW oder § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG BW verankert ist. Die genaue Mechanik – wann diese Sperre eine andere Hochschule tatsächlich erreicht und wann nicht – erklärt der Artikel Verwandter Studiengang: Was gilt als „gleich“?.

Freischuss/Freiversuch: eine andere Baustelle

Ein Missverständnis, das in Foren häufig auftaucht: der Freischuss bzw. Freiversuch (in Bayern etwa § 37 JAPO). Dieser Mechanismus betrifft ausschließlich den staatlichen Pflichtfachteil des Examens und erlaubt es, ein vorzeitig – also vor Ablauf der regulären Studienzeit – abgelegtes Examen im Fall des Nichtbestehens als „nicht verbraucht“ zu behandeln. Er hat nichts mit einer möglichen Wiederholung der Zwischenprüfung oder des Schwerpunktbereichs zu tun und hilft Dir dort nicht weiter. Wer diese beiden Mechanismen durcheinanderbringt, verschwendet unter Umständen wertvolle Zeit mit der falschen Fragestellung. Halte die beiden Themen deshalb bewusst auseinander: Freischuss/Freiversuch betrifft den Zeitpunkt und die „Verbrauchtheit“ eines staatlichen Versuchs, die hier beschriebene Uni-Wechsel-Mechanik betrifft die Anrechnung von Fehlversuchen bei uni-internen Prüfungen.

Was Du konkret prüfen solltest

  • Wo genau steht Deine Prüfung im System? Ist sie Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung, oder handelt es sich um eine uni-interne Zwischenprüfung bzw. den universitären Schwerpunktbereich? Das entscheidet, welcher Artikel dieser Rubrik für Dich relevant ist.
  • Bist Du schon endgültig gescheitert, oder steht Dir der letzte Versuch noch bevor? Vor dem letzten Versuch lohnt sich der Blick auf einen möglichen Hochschulwechsel. Danach zählt vor allem die Frage nach verwandten Studiengängen und alternativen Wegen.
  • Was regelt Deine konkrete Studien- bzw. Prüfungsordnung? Es gibt hierzu keine bundeseinheitliche Regel – die Details unterscheiden sich von Fakultät zu Fakultät, teils sogar von Studienordnung zu Studienordnung innerhalb derselben Hochschule.
  • Hast Du Fehler im Prüfungsverfahren oder in der Bewertung erkannt? Auch bei uni-internen Prüfungen gelten grundsätzlich die gleichen Anfechtungsmöglichkeiten wie bei anderen Hochschulprüfungen, siehe Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid.

Wenn auch die Zwischenprüfung/der Schwerpunkt endgültig gescheitert ist

Ist der Zeitpunkt für einen rettenden Hochschulwechsel bereits verstrichen, bleiben grundsätzlich die gleichen Wege offen, die auch für andere Fächer nach endgültigem Nichtbestehen gelten: die Prüfung auf Verfahrens- oder Bewertungsfehler, ein Wechsel in einen verwandten Studiengang mit entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigung, oder ein kompletter Neuanfang – innerhalb oder außerhalb des Jurastudiums. Einen Überblick über konkrete Alternativen speziell für das Fach Jura findest Du in Jura durchgefallen: Deine Alternativen.

Häufige Fragen

Ist die Zwischenprüfung dasselbe wie das Erste Staatsexamen?

Nein. Die Zwischenprüfung ist eine uni-interne, studienbegleitende Prüfung, die von der jeweiligen Fakultät geregelt wird. Das Erste Staatsexamen ist eine staatliche Prüfung des Landesjustizprüfungsamts. Beide unterliegen unterschiedlichen Regeln.

Gehört der Schwerpunktbereich zum Staatsexamen?

Er ist Teil der „Ersten Prüfung“, wird aber – anders als der Pflichtfachteil – von der Hochschule selbst administriert. Das macht ihn rechtlich eher mit anderen uni-internen Prüfungen vergleichbar als mit dem staatlichen Teil.

Kann ein Uni-Wechsel meine gescheiterte Zwischenprüfung „retten“?

Nur, wenn der Wechsel erfolgt, bevor Du endgültig gescheitert bist – und auch dann nicht garantiert, sondern abhängig von der Anrechnungspraxis der Zielhochschule. Details dazu in Uni-Wechsel vor dem Drittversuch.

Ist der Freischuss für mich relevant, wenn ich an der Zwischenprüfung gescheitert bin?

Nein. Der Freischuss/Freiversuch betrifft ausschließlich den staatlichen Pflichtfachteil des Examens, nicht die Zwischenprüfung oder den Schwerpunktbereich.

Was, wenn meine Fakultät gar keine eigenständige Zwischenprüfung mehr hat?

Das ist möglich – die Ausgestaltung unterscheidet sich zwischen den Fakultäten. Prüfe in diesem Fall direkt Deine Studienordnung oder frage im Prüfungsamt nach, welche vergleichbare Leistungskontrolle stattdessen gilt.

Nächste Schritte

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